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Reicht Allergen – Informationspflicht mündlich?

von | Juli 3, 2014 | Neu, Wissen-Verpflegung

  • DEHOGA findet, dass eine mündliche Auskunft für den Gast reicht! Ob es sich durchsetzen wird? Die Verordnung vom 8. Juli 2014 gibt Antworten.

Dies sagt die DEHOGA in ihrem aktuellen Statement

„Worum geht es?

Die EU-Kommission hat im Januar 2008 den Entwurf einer „Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ veröffentlicht (Lebensmittelinformations-Verordnung). Ziel der Verordnung ist es, das Lebensmittelkennzeichnungsrecht infolge der geänderten Erwartungshaltung der Verbraucher EU-weit zu aktualisieren und zu modernisieren. Danach sollen dem Gast vor seiner Kaufentscheidung und ohne gesonderte Nachfrage wichtige Informationen über die Zutaten einer Speise vorliegen.

Am 22. November 2011 ist die neue Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2014. Die Verordnung sieht u.a. eine verpflichtende Allergenkennzeichnung für lose Ware vor. In welcher Art und Weise die Informationen bereitgestellt werden, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Mitgliedstaates. In zahlreichen Schreiben an die zuständigen EU-Politiker und an die Bundesregierung hat der DEHOGA stets darauf hingewiesen, dass eine Deklaration aller verwendeten Zutaten, die Allergien auslösen können, in den Speisekarten nicht umsetzbar ist.

Der DEHOGA wird sich nun weiterhin auf nationaler Ebene dafür einsetzen, dass es zielführend ist, wenn der Gast im Verkaufsraum oder in den Speisenkarten darauf hingewiesen wird, dass er Informationen zu allergenen Zutaten im Gespräch oder durch ausliegendes Informationsmaterial erhalten kann.

Was fordern die DEHOGA und warum?

  • Schriftliche Aufzeichnung nicht umsetzbar

Eine schriftliche Aufzeichnung aller verwendeten Zutaten und Zusatzstoffe sowie Zutaten, die Allergien auslösen können, ist in der Gastronomie nicht umzusetzen. Die Gastronomie ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie wechselnde Gerichte anbietet. Zu nennen sind hier nicht nur ein täglich wechselndes Á-la-carte-Geschäft, sondern auch saisonale Angebote oder Aktionsmenüs zu bestimmten Zeiten.

Zudem würde man in Zeiten, in denen der Fokus auf eine gesunde Ernährung mit frischen Produkten aus regionaler Herstellung gerichtet ist, mit Kennzeichnungsverpflichtungen die Gastronomen zu einer Reduzierung ihres Speisenangebotes treiben. Es besteht die Gefahr, dass anstelle frischer und regionaler Zutaten immer mehr abgepackte und etikettierte Waren für standardisierte Gerichte verwendet werden. Kulinarische Kreativität und Innovation blieben auf der Strecke

  • Kein tatsächliches Informationsdefizit

Das zentrale Ziel der Allergenkennzeichnung, gesundheitlich besonders disponierte Gäste besser zu informieren, geht für den Bereich der Gastronomie zu weit. Der DEHOGA sieht beim Verkauf von loser Ware in der Gastronomie kein tatsächlich bestehendes Informationsdefizit für die Gäste. Es macht keinen Sinn, wenn sich Speisekarten lesen wie Inventarlisten eines chemischen Labors oder die Gäste auf Buffets vor lauter Zutatenhinweisen die Gerichte nicht mehr finden. Das jetzige Modell der Nachfrage beim geschulten Kellner oder Koch hat sich in den vergangenen Jahren bewährt.

  • Auskunftspflicht des Gastronomen

Die aus Sicht des Gastgewerbes einzig praktikable und vertretbare Lösung ist daher der Hinweis auf die Auskunftspflicht des Gastronomen gegenüber seinen Gästen. Diese Auskunft kann aber nur auf Anfrage und mündlich erfolgen. Durch eine mündliche Auskunft wäre das Ziel der Gästeinformation erreicht. Im Übrigen ist sie vor dem Hintergrund der täglich wechselnden Zutaten vertrauenswürdiger, zuverlässiger und sicherer – gerade hinsichtlich der möglichen gesundheitlichen Auswirkungen auf den jeweiligen Gast – als eine Kennzeichnung auf der Speisekarte, einem Aushang oder einer Kladde.“

Mehr zum Thema

rhw-Seminare zum Thema Allergeninformationspflicht

 

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