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Frage des Monats Oktober 2016 – Neue Regeln für Basare, Hoffeste und Läden

von | Sep. 23, 2016 | aktuelle_artikel, Expertenrat, Neu, Wissen-Verpflegung

Ab dem 13. Dezember 2016 gilt für verpackte Ware nach der Allergenkennzeichnungspflicht die zweite Stufe der LMIV. Alle, die ab dem Datum auf Hoffesten, in Läden, Werkstätten oder Basaren Lebensmittel wie Konfitüren verpackt anbieten, sollten genauer hinsehen. rhw-Expertin Carola Reiner hat einige der dringenden Fragen für Sie beantwortet.

Ich arbeite als HBL in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Wir veranstalten im Dezember unseren Weihnachtsmarkt und würden gerne Backmischungen verkaufen. Müssen wir hier etwas beachten bzw. können wir Probleme bekommen, obwohl wir bereits alle Zutaten und das MHD auszeichnen?

Hier müssen Sie die Vorgaben der Lebensmittel-Informationsverordnung für verpackte Ware umsetzen.
Das bedeutet, Sie müssen alle Zutaten auflisten, die Sie verwendet haben und Sie müssen die Zutaten, die zu den 14 Hauptallergenen gehören, besonders auf dem Etikett hervorheben, zum Beispiel durch Fettdruck, eine andere Farbe, Unterstreichung oder Ähnliches.
Die 14 Hauptallergene sind:
– Glutenhaltiges Getreide (hier müssen Sie namentlich erwähnen, welche Sorte Mehl Sie verwendet haben, also beispielsweise Weizen und Roggen)
– Krebstiere
– Eier
– Fisch
– Erdnüsse
– Soja
– Milch
– Schalenfrüchte (auch hier müssen Sie die Sorte angeben, also beispielsweise Haselnüsse oder Mandeln)
– Sellerie
– Senf
– Sesamsamen
– Schwefeldioxid
– Lupine
– Weichtiere.

Was muss darüber hinaus noch angegeben werden?

Darüber hinaus muss natürlich das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) mit aufs Etikett, außerdem der Name und die Adresse des In-Verkehr-Bringens, also Ihrer Einrichtung.

Neben diesen Angaben muss bei verpackter Ware auch noch die Nährwert-Kennzeichnung erfolgen. Diese Regelung gilt aber erst ab dem 13. Dezember 2016. Wenn Ihr Verkauf vorher stattfindet, müssen Sie die Nährwerte nicht angeben.
Ansonsten ist anzugeben der Gehalt an:
-Kohlenhydraten
-Zucker
-Eiweiß
-Fett
-gesättigten Fettsäuren
-Salz
-Energie (kcal).

Die Nährstoffgehalte sind bezogen auf 100 Gramm anzugeben. Und auch für die Schrift gibt es Vorgaben: Die vorgeschriebenen Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift gedruckt werden. Das hört sich jetzt nach sehr viel Arbeit und vielleicht auch kompliziert an. Doch Sie haben ja noch ein paar Wochen Zeit bis zu Ihrem Weihnachtsmarkt – gut, dass Sie schon so früh angefragt haben!

Haben auch Sie eine Frage an einen unserer rhw-Experten? Schreiben Sie uns! Sie können Ihre Frage ganz einfach per Mail (rhw.redaktion@vnmonline.de) oder Facebook an uns senden („E-Mail senden“): www.facebook.com/rhwmanagement

Weitere Fragen an die rhw-Experten in der Ausgabe 10/2016:
Alle Antworten von Carola Reiner zur neuen LMIV
Gibt es einen Reinigungsplan für eine klassische Dreizimmerwohnung?
Gibt es einen Musterhygieneplan?
Wasserleitungen alle 72 Stunden durchspülen?
Alle Antworten finden Sie in der rhw management-Ausgabe 10/2016

Tipp der Redaktion:
Die VNM Akademie bietet am 13. Dezember 2016 ein Seminar zum Thema „Regeln zur Nährwertkennzeichnung“ an.
Weitere Informationen und Anmeldung: Hofladen, Markt- und Basarverkauf – Regeln zur Nährwertkennzeichnung

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