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Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Zuschläge

von | Feb. 25, 2025 | Neu

Mehr als zwölf Millionen Arbeitnehmer arbeiten hierzulande in Teilzeit – weit überwiegend Frauen. Bei der bisherigen Praxis der Unternehmen, Überstundenzuschläge erst zu zahlen, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten war, kamen Teilzeitbeschäftigte prinzipiell schlechter weg. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts muss sich das nun ändern.

Gegen die Diskriminierung hatte eine Pflegerin geklagt, die für einen ambulanten Dialyseanbieter in Teilzeit arbeitet (40 Prozent der Stunden eines Vollzeitbeschäftigten). Laut Tarifvertrag stand ihr zwar für Überstunden ein Zuschlag zu. Aber das galt, wie üblich, nur für Stunden, die sie über die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus leistete. Und auch nur dann, wenn im betreffenden Monat kein Ausgleich in Freizeit möglich war.

Rechtens: Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Zuschläge

Die Pflegekraft hatte eine Menge Überstunden angesammelt, bekam dafür aber gemäß der Regelung im Tarifvertrag weder Zuschläge ausgezahlt noch Zeitgutschriften auf ihrem Arbeitszeitkonto. Deshalb zog sie vor Gericht und forderte darüber hinaus Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, weil sie wegen ihres Geschlechts schlechter behandelt werde.

Vom Bundesarbeitsgericht bekam die Frau in allen Punkten Recht (8 AZR 370/20). Die einschlägige Regelung im Tarifvertrag sei unwirksam, weil sie Teilzeitbeschäftigte benachteilige. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung konnten die Bundesrichter nicht erkennen. Die Pflegekraft habe Anspruch auf die verlangte Zeitgutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto.

(Onlineurteile.de, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20)

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„Lassen Sie die Reinigungskräfte innerhalb des vorgegebenen Rahmens agieren. Es ist dafür zu sorgen, dass genügend Reinigungsmaterial vorhanden ist und am besten auch die Wischmopps vor Ort beim Kunden gewaschen werden. Dazu gehört auch, dass sich eine Objektleiterin, wenn sie vor Ort ist, um die Reinigungskräfte und deren Bedürfnisse kümmert. Dazu gehört die Überprüfung der Reinigungsergebnisse mit positivem Feedback und eine fachliche Unterstützung bei der Behebung von Mängeln.

Generell fährt man gut nach dem Motto „Wenn du es eilig hast, mach es langsam“. Oder anders ausgedrückt: Lieber intensiver im Objekt arbeiten, dann muss man auch nicht so oft zum Objekt fahren. Leider erlebe ich es oft, dass Objektleitungen eher durch die Reinigungsobjekte hetzen, Material bringen und administrative Tätigkeiten erledigen. Sie sind dann auch überfordert und stopfen Löcher, fühlen sich gehetzt.“

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