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Impfpflicht für die Hauswirtschaft kommt

von | Dez. 1, 2021 | Neu

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 24. November 2021 ist auch eine einrichtungsbezogene Impfpflicht vorgesehen. Noch vor Weihnachten soll diese beschlossen werden.

Noch im Dezember soll die Corona-Impfpflicht für Einrichtungen wie Krankenhäuser, Heime und Behindertenhilfe beschlossen werden. Die Hauswirtschaft wird nicht explizit erwähnt, stattdessen werden Reinigungs- und Küchenkräfte genannt. Die Hauswirtschaft ist dabei  „mitgemeint“, in der Aufzählung fehlen auch Berufe wie Therapeuten und Lageristen. Zu den Impfpflichtigen gehören laut Ärztezeitung medizinisches Personal in Krankenhäusern und in der Pflege sowie Küchen- und Reinigungspersonal, Praktikanten und ehrenamtlich Tätige ab 18 Jahren. 

Im Abschlusspapier der Videoschalt-Konferenz vom 18. November 2021 heißt es:

„Wir müssen besonders die vulnerablen Gruppen zusätzlich schützen. Die Länder halten es für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen.“

Etwa spätestens ab März 2022 könnte es darüber hinaus eine allgemeine Impfpflicht in ganz Deutschland geben, die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ würde schon am 1. Januar 2022 in Kraft treten, so die Pläne der neuen Ampelkoalition. Personen, die in Kliniken, Pflegeheimen oder ambulanten Pflegediensten tätig sind, müssten dann einen Nachweis vorlegen, dass sie geimpft oder genesen sind. Falls das nicht der Fall wäre, hätten sie Gelegenheit, es bis zum 31. März 2022 nachzuholen, so die Pläne laut Ärztezeitung.

Bei einer weiteren Ministerpräsidentenkonferenz am 2. Dezember 2021 wurde zudem beschlossen, dass die Impfausweise nach der zweiten Impfung neun Monate gültig sind, nicht sechs, wie es in den Tagen zuvor diskutiert wurde. Die 2G-Regelung wird ausgeweitet auf den Handel (außer Lebensmittel, Drogerien, Apotheken, evtl. Buchläden, Baumärkte, das legen die Bundesländer noch fest). Zusätzlich kann bei 2G je nach Bundesland und Inzidenz auch ein tagesaktueller Test verlangt werden. Ab einer Inzidenz von mehr als 350 werden Clubs und Bars geschlossen. Mehr zum Thema Corona, Arbeitsschutz und Arbeitsrecht lesen Sie in der aktuellen rhw praxis 4/2021, die in wenigen Tagen erscheint.

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