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Steuerentlastung für Gastronomie

von | Jan. 12, 2026 | Neu


Vielerorts leidet die Gastronomie unter Umsatzeinbußen. Hohe Kosten für Energie, Miete und Lebensmittel führen zu steigenden Preisen, was viele Gäste abschreckt. Nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes setzten Hoteliers und Gastronomen im ersten Halbjahr 2025 real 15,1 Prozent weniger um als im Jahr 2019, dem letzten Jahr vor der Coronakrise (nominal +10,9 Prozent). Damit droht dem Hotel- und Gaststättengewerbe das sechste Verlustjahr in Folge.


„Bereits im September 2025 forderte der Dehoga entschlossenes politisches Handeln. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird nun zumindest der Steuersatz auf Speisen in der Gastronomie seit 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 Prozent festgeschrieben“, berichtet Steuerberater Tomas Aksöz.

Steuerentlastung für Gastronomie

Bisher galt dieser ermäßigte Satz für Restaurants, Cafés und ähnliche Betriebe nur befristet als pandemiebedingte Hilfe und war 2024 entfallen. Nun wird er entfristet, was der Branche nicht nur Planungssicherheit gibt, sondern sie im Wettbewerb mit Lieferdiensten, Fertiggerichten aus dem Handel und Essen-to-go stärkt. Die Vergünstigung gilt dabei auch für Caterer, Bäckereien und Metzgereien mit Verzehrmöglichkeiten vor Ort sowie für Kantinen, Schul- und Krankenhausverpflegung. Getränke bleiben hingegen unverändert mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet.

Wir haben noch folgende Tipps für Sie:

Gutscheine und Anzahlungen prüfen

  • Einzweckgutscheine, die bereits vor dem 1.1. verkauft wurden, bleiben bei 19 % Besteuerung – auch wenn der Gutschein erst 2026 eingelöst wird.
  • Bei Anzahlungen ist der Leistungszeitpunkt entscheidend: Steuersatz gilt zum Zeitpunkt der Leistung, nicht der Zahlung.

Mitarbeitende schulen

Schulen Sie Ihr Personal darauf, dass:

  • Speisen ab 2026 mit 7 % abgerechnet werden,
  • Getränke weiterhin 19 % haben,
  • Mischbestellungen korrekt eingegeben werden.

Steuerberater einbeziehen

Auch wenn die Regelung jetzt gilt, lohnt sich eine Absprache mit dem Steuerberater, insbesondere zu:

  • Anzahlungen,
  • Gutscheinen,
  • Übergangsfragen,
  • Pauschalangeboten und
  • Umsatzsteuervoranmeldungen.

Foto: Pixabay

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