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Spender für Hautschutzmittel: Frage des Monats 12/24

Müssen Spender für Hautschutzmittel, wie beispielsweise Lotionen, besonderen Anforderungen genügen? Oder können dafür auch normale Seifenspender verwendet werden?

Antwort von Sascha Kühnau

Die wichtigste und oft übersehene Anforderung an Hautschutzmittel-Spender ist, dass es zu keiner Rekontamination der Hände kommt. Das bedeutet, dass ich auch den Spender für Hautschutz- oder Hautpflegemittel reinige, bevor ich ihn wieder befülle. Denn Cremes können ein guter Nährboden für Keimwachstum sein, wenn ich sie beim Nachfüllen kontaminiere.

Aus diesem Grund bieten einige Hersteller ihre Hautschutz- und Hautpflegemittel inzwischen auch als geschlossene Systeme mit Pumpvorrichtung und Auslauf an. Damit ist dieser Kontaminationsweg bei Spendern für Hautschutzmittel weitgehend ausgeschlossen.

Wenn ich die üblichen Seifenspender verwende, muss ich diese vor dem Nachfüllen innen und außen gründlich reinigen. Außerdem muss ich darauf achten, dass das Pumpsystem auch die Creme mit ihrer oft dickflüssigeren Konsistenz sicher und ohne Verstopfung pumpt, so Experte Sascha Kühnau.

Was Hygienebeauftragte 2024 wissen sollten

Hochaktuell waren die Themen des 22. rhw-Hygieneforums auch in diesem Jahr. Unter anderem ging es darum, die Basishygiene modern zu gestalten. Hinzu kamen praktische Lösungen fürs Hygienehandbuch, das Tabuthema Bettwanzen aufzuarbeiten sowie pädagogisches Kochen in Kita und Schule.

„Was Hygienebeauftragte 2024 wissen sollten – gelöste Fälle aus der Praxis“ hieß das Motto von Dr. Dieter Bödeker. Er ist Veterinärmediziner und Berater aus Wedemark, und weiß, was die Hauswirtschaft besonders beschäftigt. Der Experte hat beobachtet, dass nach der Corona-Pandemie nicht nur eine extreme Personalfluktuation stattgefunden hat. Einher ging damit offenbar auch, dass der Umgang mit anderen Keimen, wie dem Norovirus, verlernt wurde.

2024 ist es beispielsweise passiert, dass in einer größeren Pflegeeinrichtung 15 Bewohner gleichzeitig von einem Magen-Darm-Virus betroffen waren. Doch wurde dies nicht ans Gesundheitsamt gemeldet. Dabei gilt, dass in Pflegeeinrichtungen ein Ausbruch von zwei oder mehr Fällen an akuter infektiöser Gastroenteritis meldepflichtig ist. Noch mehr überrascht hat Dr. Bödeker, dass in dem Fall die passenden Mittel nicht ausgewählt und nur mit „begrenzt viruzid“ wirksamen Desinfektionsmitteln gearbeitet wurde und nicht mit den erforderlichen „begrenzt viruzid PLUS“.

Mehr zum Thema lesen Sie in der aktuellen rhw management-Ausgabe 12/2024.

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