Ich leite eine stationäre Langzeitpflege mit 87 Wohneinheiten für hochbetagte und multimorbide Menschen. In unserem Haus wird die Bewohnerwäsche gewaschen und aufbereitet, die Flachwäsche geben wir an einen externen Dienstleister ab. Ich habe eine Frage zur Hygieneprüfung der Waschmaschinen.
Das heutige Audit unserer Einrichtung hat die Frage aufgeworfen, ob wir in unserer Wäscherei regelmäßig Hygieneprüfungen der Waschmaschinen durchführen würden und diese mit einer RAL-Nummer nachweisen oder belegen könnten. Mein bisheriger Kenntnisstand war der, dass dies zumindest in Nordrhein-Westfalen keine Vorgabe ist.
Wir waschen die Wäsche unserer Bewohner in Industriewaschmaschinen, nutzen die üblichen Programme und setzen das Waschmittel nach Herstellervorgaben ein. Infektiöse Wäsche waschen wir getrennt mit einem gesonderten RKI-gelisteten Waschpulver im vorgesehenen Waschprogramm. Ist es Vorgabe, dass wir die Tauglichkeit und Wirksamkeit unserer Waschmaschinen mit einem Hygienezertifikat belegen, also eine Hygieneprüfung der Waschmaschine, ähnlich dem der externen Wäscherei?
Antwort von Carola Reiner, CCR Unternehmensberatung
So, wie Sie Ihre Wäscheorganisation schildern, machen Sie alles richtig. Sie benötigen weder ein RAL-Hygienezertifikat noch regelmäßige Hygienekontrollen oder eine Hygieneprüfung der Waschmaschinen mit sogenannten kontaminierten Prüfkörpern.
Solche Überprüfungen sind nur in Krankenhaus-Wäschereien vorgeschrieben! Umgangssprachlich werden sie auch „Läppchentest“ genannt, weil dabei ein Baumwolltuch im Labor mit definierten Keimen kontaminiert wird. Das Tuch wird dann im Desinfektionswaschgang mitgewaschen und anschließend überprüft das Labor, ob alles „wegdesinfiziert“ wurde.
Einzige Ausnahme, wo eine Hygieneprüfung der Waschmaschinen erforderlich sein könnte
Nach der RKI-Richtlinie „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ (2022) muss in einem Falle die Wirksamkeit des angewendeten Aufbereitungsverfahrens mittels eines solchen Tests nachgewiesen werden. Und zwar wenn die Reinigungstextilien zur Flächendesinfektion mit einem Verfahren aufbereitet werden, das weder RKI- noch VAH-gelistet ist. Da Sie die infektiöse Wäsche Ihrer Bewohnerinnen jedoch in einem RKI-gelisteten Verfahren bearbeiten, gehe ich davon aus, dass Sie dies auch mit den Reinigungstextilien tun. Insofern betrifft auch diese RKI-Vorgabe Sie nicht.
RKI-Empfehlung von 2005 zur „Infektionsprävention in Heimen“
Selbstverständlich können Sie diese Tests freiwillig durchführen, im Sinne Ihres QM, sie sind allerdings nicht ganz billig. Dazu noch ein Tipp: Fragen Sie Ihren Waschchemie-Hersteller, ob er die Kosten übernimmt, manche Hersteller tun das.
Für Sie relevante Hygienevorgaben finden Sie in der RKI-Empfehlung von 2005 zur „Infektionsprävention in Heimen“. Hier wird unterschieden, welche Textilien zu desinfizieren sind und welche nicht:
„Da die Bettwäsche in der Regel nicht bewohnerbezogen verwendet wird und eine Mischung der Wäsche während des Aufbereitungsprozesses stattfindet, muss ein desinfizierendes Verfahren gewählt werden (z.B Kochwäsche oder Waschen bei 60°C und Verwendung eines desinfizierenden Waschmittels). Bewohnereigene Wäsche (z.B. Kleidung) kann in der Regel wie Wäsche im Privathaushalt gewaschen werden. Während eines Ausbruchs von Erkrankungen mit Erregern, die durch Kontakt übertragen werden, sowie bei Personen mit bekannter MRSA-Kolonisation wird empfohlen, Leibwäsche, Handtücher und Waschlappen wie Bettwäsche der betroffenen Bewohner desinfizierend zu waschen.“
Darüber hinaus empfehle ich Ihnen als Lektüre die Leitlinie „Wäschepflege in sozialen Einrichtungen“ (ISBN 978-3-7841-3086-6, erschienen im Lambertus-Verlag).
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