Darf eine Mitarbeiterin in einer Schulküche mit sehr langen künstlichen Fingernägeln arbeiten, auch wenn sie nicht kocht, sondern nur das Essen anrichtet, abspült und aufräumt? Beziehungsweise was wäre, wenn sie nicht gar nichts mit dem Essen zu tun hat, nur mit Geschirrabräumen und Spülen beschäftigt ist und sie dabei schützende Handschuhe trägt?
Antwort von Dr. Dieter Bödeker
An Küchen der Gemeinschaftsverpflegung, zu denen auch Schulküchen zählen, werden hohe Anforderungen an die persönliche Hygiene des Personals gestellt. Diese ergeben sich sowohl aus hygienischer als auch aus rechtlicher Sicht. Sie sind unter anderem in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene sowie in der DIN 10506:2023-03 (Lebensmittelhygiene – Gemeinschaftsverpflegung) normiert.
Der lebensmittelrechtlich relevante Bereich beschränkt sich nicht auf die eigentliche Lebensmittelzubereitung. Er umfasst auch sämtliche Funktionsbereiche, in denen mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (beispielsweise Geschirr, Besteck oder Küchenutensilien) umgegangen wird.
Hierzu zählen ausdrücklich auch die Spülküche sowie Tätigkeiten des Geschirrabräumens, des Spülens und des Umgangs mit bereits gereinigtem Geschirr. Diese Tätigkeiten in der Spülküche sind als hygienerelevant einzustufen und werden von den zuständigen Überwachungsbehörden entsprechend bewertet. Also geht es nicht nur um künstliche Fingernägel und Speisen.
Helfen Schutzhandschuhe?
Gemäß den genannten Rechtsvorschriften ist sicherzustellen, dass von den Mitarbeitenden keine Kontaminationsgefahr für Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände ausgeht. Das Tragen von Schutzhandschuhen darf dabei keine Kompensation für hygienische Mängel der Hände darstellen. Auch entbindet es nicht von der Verpflichtung zur wirksamen hygienischen Händedesinfektion.
Bei langen künstlichen Fingernägeln ist der erforderliche Desinfektionserfolg nach dem allgemein anerkannten Stand der Hygiene nicht gewährleistet. Denn Mikroorganismen können sich unter den künstlichen Nägeln anreichern. Zudem ist der Nagel-Finger-Übergang nicht ausreichend desinfizierbar. Zusätzlich besteht ein signifikant erhöhtes Risiko der Perforation von Handschuhen, wodurch deren Schutzfunktion aufgehoben wird.
Fazit zu künstlichen Fingernägeln und Speisen ist klar
Vor diesem Hintergrund sind künstliche Fingernägel bei allen Tätigkeiten mit Bezug zu Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen lebensmittelrechtlich unzulässig, unabhängig davon, ob ein unmittelbarer Kontakt zu offenen Lebensmitteln besteht oder Schutzhandschuhe getragen werden.
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Die vollständige Antwort lesen Sie in rhw management 5/2026.
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