Wir sind eine Einrichtung mit einem Übernachtungs- und Tagungsbereich, einer Tagespflege sowie einem kleinen Pflegeheim mit 27 Pflegeplätzen. Wir arbeiten dort mit Alltagsbegleitenden im Wohngruppenkonzept. Bis 2024 haben wir jährlich die Prüfung der Waschmaschinen mittels kontaminierter Textilien vorgenommen, solange, bis ich im Buch „Wäschepflege in sozialen Einrichtungen“ auf Seite 139 gelesen habe, dass es sich bei dieser Maßnahme um einen Mythos handelt. Daraufhin sah ich keine Notwendigkeit mehr, im Jahr 2025 die Prüfung der Waschmaschinen mit kontaminierten Testkeimen durchzuführen. In der Folge fand die jährliche Begehung des Gesundheitsamtes in unserem Pflegebereich statt. Die unterlassene Prüfung wurde beanstandet und im Bericht als Hinweis/Empfehlung vermerkt. Was ist nun richtig?
Antwort von Carola Reiner
Bezugnehmend auf Ihre Frage möchte ich zunächst den für Sie vermutlich wichtigsten Teilaspekt der Argumentation Ihres Ansprechpartners beim Gesundheitsamt vorwegnehmen:
Sie werden die mikrobiologischen Untersuchungen des Desinfektionserfolgs bei der Aufbereitung der Reinigungstextilien wieder aufnehmen müssen. Hierzu gibt es eine (vergleichsweise neue) Richtlinie des RKI, die dies fordert.
Zunächst jedoch zur rechtlichen Verbindlichkeit der „Wäsche-Leitlinie“ „Wäschepflege in sozialen Einrichtungen“:
Anders als die Version der Lebensmittelhygiene-Leitlinie „Wenn in sozialen Einrichtungen gekocht wird“ aus dem Jahr 2009 ist dieses Werk nicht durch das sogenannte „Leitlinien-Verfahren“ gegangen. Die behördliche „Absegnung“ fehlt hier also. Dies hat jedoch nichts mit der Qualität oder dem Inhalt dieses Werkes zu tun, sondern damit, dass es für ein Leitlinien-Verfahren einer Behörde bedarf, die dieses Verfahren durchführt. Die Behörde, die dies bei der Lebensmittelhygiene-Leitlinie getan hat, ist für die Wäschehygiene nicht zuständig, und es gibt auch keine andere Behörde, die hierfür explizit zuständig wäre.
Dennoch stellt dieses Werk den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik der Wäschepflege in sozialen Einrichtungen dar.
Prüfung der Waschmaschinen: RKI-Richtlinie existierte noch nicht
Warum also wird die mikrobiologische Untersuchung und der Nachweis der erfolgreichen Desinfektion von Reinigungstextilien in diesem Werk nicht gefordert? Ganz einfach: weil diese Forderung aus der RKI-Richtlinie „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ stammt, die zum Zeitpunkt des Erscheinens von „Wäschepflege in sozialen Einrichtungen“ noch nicht in der heutigen Form und mit dem heutigen Geltungsbereich (auch für Pflegeeinrichtungen) existierte.
In dieser Richtlinie wird zwischen Reinigungstextilien, die lediglich zur Reinigung von Flächen eingesetzt werden, und Reinigungstextilien, die zur Desinfektion von Flächen eingesetzt werden, unterschieden.
Reinigungstextilien, mit denen ausschließlich gereinigt, aber nicht desinfiziert wird, können in Haushaltswaschmaschinen aufbereitet und mit Haushaltstrocknern getrocknet werden.
Mehrwegwischtextilien mit Nachweis
Zur Desinfektion eingesetzte Mehrwegwischtextilien sind hingegen in einem thermischen bzw. chemothermischen Desinfektionswaschverfahren mit nachgewiesener Wirksamkeit aufzubereiten, zum Beispiel gemäß den Vorgaben der Desinfektionsmittel-Liste des VAH oder der Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren oder mit nachgewiesener Wirksamkeit im Praxistest (wie Baumwollläppchen). Die Aufbereitung muss gewährleisten, dass Schmutz und organische Belastungen entfernt werden und keine Krankheitserreger mehr nachweisbar sind. Die Wirksamkeit der Desinfektion muss – unabhängig davon, in welcher Maschine – nachgewiesen werden.
Die ganze und sehr ausführliche Antwort finden Sie in der aktuellen rhw management 4/2026.
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