In erster Linie sind soziale Einrichtungen für die Menschen da, die sie brauchen. Diesen Auftrag dürfen sie auch nicht aus den Augen verlieren, wenn sie sich mit Maßnahmen zur Hygienesicherung beschäftigen. Leider lässt sich in den letzten Jahren in hauswirtschaftlichen Betrieben eine immer größere Verunsicherung darüber beobachten, welche Maßnahmen im Rahmen der Infektionsprävention rechtlich vorgeschrieben sind und welche nachgewiesen werden müssen.
Diese Verunsicherung führt dazu, dass im vorauseilenden Gehorsam Desinfektions- und Hygienemaßnahmen generalisiert durchgeführt werden und aufwendige Kontrollverfahren zur Wirksamkeit der Maßnahmen installiert werden. Die höchstmögliche Hygienesicherheit wird dabei als Ziel der Einrichtung erklärt und alles andere wird dem untergeordnet. Dieses „Auf-Nummer-sicher-gehen“ schränkt jedoch häufig Wünsche und individuelle Bedürfnisse von Bewohnern ein, wenn beispielsweise Oberbekleidung desinfizierende Waschverfahren nicht toleriert und dadurch kaputt geht. Es verursacht außerdem hohe Kosten und zusätzlichen Arbeitsaufwand. In sozialen Einrichtungen leben Menschen für längere Zeit, deshalb sollte der Grundsatz gelten: Soviel Normalität wie möglich und so viel Hygienesicherheit wie nötig.
Gründe für die Verunsicherung
Einerseits sind Hygienevorschriften in den letzten Jahren häufig verändert und neuen Bedingungen angepasst worden (z. B. durch eine Vereinheitlichung im EU-Raum). Darüber hinaus haben spektakuläre Hygienemissstände zu strengeren Kontrollen geführt, was zu begrüßen ist, denn es geht um die Sicherheit der betroffenen Menschen.
Andererseits gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die mit der übertriebenen Vorsicht auch Geschäfte machen. Das können Firmen sein, die ihre Produkte verkaufen möchten oder Seminarangebote sein, die auf die Nachfrage reagieren.
Ein weiterer Grund ist der vermehrte Einsatz von Nicht-Fachkräften, der sich hier rächt. Gerade angelernte Mitarbeitende sind oft eher unsicher und tendieren zu übertriebenen Maßnahmen. Eine hauswirtschaftliche Fachkraft kann in der Regel die Risiken einschätzen und damit teure oder übertriebene Verfahren minimieren.
Zudem werden von den einzelnen Landesgesundheitsämtern die Auflagen unterschiedlich gehandhabt. In Mecklenburg-Vorpommern und auch Schleswig-Holstein müssen einwandfreie Wäscheprozesse mit Textilstreifen (Abklatschproben) nachgewiesen werden, im Süden Deutschlands ist dies eher noch selten anzutreffen, wie beispielsweise rhw-Experte Sascha Kühnau aktuell (Info vom Dezember 2012) beobachtet.
Hygiene ist nicht Ziel, sondern Bedingung
Hauswirtschaftliche Dienstleistungsbetriebe, wie soziale Einrichtungen erbringen unter anderem Angebote wie Verpflegung, Wäscheversorgung und Unterkunft, oft eingebunden in einen pädagogischen, pflegerischen oder therapeutischen Auftrag. Diese hauswirtschaftlichen Dienstleistungen müssen in einer allgemein akzeptierten Qualität erbracht werden und zum Wohlbefinden und zur Zufriedenheit der Nutzer und Nutzerinnen beitragen.
Da es sich um Betriebe und nicht um private Haushalte handelt, muss gleichzeitig die Arbeitssicherheit für die Mitarbeitenden und die Infektionsprävention und Hygienesicherheit für Nutzer/innen und Mitarbeitende gewährleistet werden.
Arbeitssicherheit, Hygienesicherheit und die Forderung nach einer geringen Umweltbelastung sind einzuhaltende Rahmenbedingungen, die nicht unterschritten werden dürfen und nicht überschritten werden müssen. Der Auftrag der Einrichtungen ist die Pflege, die Betreuung und Versorgung der Nutzer und Nutzerinnen. Dieser Auftrag stellt den einzelnen Menschen in den Mittelpunkt und entsprechend sind die Fragen nach Infektionsprävention und Hygienesicherheit zu beantworten.
Von: Dr. Inge Maier-Ruppert und Ursula Schukraft
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