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PSG 2 vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2015 den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Die fünf Pflegegrade werden die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 ersetzen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: „Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird jetzt endlich Wirklichkeit. Diese Reform nutzt allen – den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen und unseren Pflegekräften – denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf wird besser erfasst.“ (siehe auch rhw management 7/8, Seite 14 bis 20 zu diesem Thema).

Warum muss Pflegebedürftigkeit neu definiert werden?
Pflegebedürftigkeit hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen und wurde deshalb pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur zum Teil gerecht. Das betraf auch viele Menschen mit Demenzerkrankungen. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff, von dem der Pflegegrad und damit die Leistungshöhe der Pflegeversicherung abhängt, war deshalb schon seit seiner Einführung in der Kritik. Aber auch, weil die Anzahl der Menschen mit Demenzerkrankungen in Folge der alternden Bevölkerung steigt. Sie sind häufig körperlich kaum eingeschränkt und können dennoch ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nimmt den Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick und berücksichtigt alle für das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden bei der Einstufung gleichermaßen und pflegefachlich angemessen berücksichtigt. Mit dem neuen System kann auch besser geplant werden, welche Art von Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch tatsächlich braucht.

Was ändert sich in der ambulanten Pflege?

Künftig hat jeder ambulante Pflegedienst neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Der Pflegedienst kann hier auch mit anderen zugelassenen Anbietern zusammenarbeiten. Das Leistungsspektrum der Pflegedienste wird sich insofern erweitern.

Was wird sich beim sogenannten Pflege-TÜV ändern?
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird der so genannte Pflege-TÜV auf neue Füße gestellt. Zentraler Maßstab für eine gute Pflegeeinrichtung muss eine hochwertige Pflege sein, die nach den neuesten pflegefachlichen Erkenntnissen geleistet wird. Das genau bilden die bisherigen Pflegenoten nicht gut genug ab. Mit diesem Gesetz erfolgt daher eine echte Weiterentwicklung: Der Pflege-TÜV wird mit Unterstützung der Wissenschaft, die schon wichtige Vorarbeiten geleistet hat, grundsätzlich überarbeitet. Die Ergebnisqualität rückt stärker in den Vordergrund. Und die notwendigen Abstimmungen und Entscheidungen der Selbstverwaltung werden deutlich schneller – und das ohne zusätzliche Bürokratie.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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