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Pflegestärkungsgesetz II: kompakt und verständlich

Das Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist seit Januar 2016 in Teilen in Kraft. Zum 1. Januar 2017 werden die neuen Regelungen für alle Bereiche bindend. Dies wird direkte Auswirkungen auf die Hauswirtschaft haben – in allen bestehenden und neuen Angeboten und Einrichtungsarten. Besonders im ambulanten Bereich verstecken sich erhebliche, derzeit noch ungenutzte Potenziale und Ressourcen, die es zu erkennen und zu nutzen gilt.

Im Pflegestärkungsgesetz heißt es: „Pflegebedürftige sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Schädigungen, Beeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver oder psychischer Funktionen sowie gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.“

Grundlage der Selbstversorgung
Tatsächlich geht es bei den Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit in diesem Bereich nicht in erster Linie um pflegerische, sondern um hauswirtschaftliche oder soziale Hilfen.
Aus der Perspektive des Pflegebedürftigen handelt es sich um elementare Aspekte, weil es von der Fähigkeit zur selbstständigen Haushaltsführung in hohem Maße abhängt, ob eine Person in der Lage ist, weiterhin in der eigenen Wohnung bleiben zu können.

Begriff der Pflegebedürftigkeit
In § 14 wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit erläutert. Es handelt sich um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann.

Gesetzesbegründung Bundesregierung: Bestimmte körperliche oder kognitive Beeinträchtigungen führen dazu, dass zugleich auch die Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung beeinträchtigt ist. Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung werden gesondert erhoben und dienen einerseits als Grundlage für eine differenzierte Pflegeplanung, andererseits bieten sie Anhaltspunkte für den Leistungsumfang der Hilfen bei der Haushaltsführung.

Begutachtung: Selbstständigkeit statt Defizite
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Darüber hinaus werden ab 1. Januar 2017 erstmals auch folgende Bereiche in den Blick genommen:
7. Außerhäusliche Aktivitäten
8. Haushaltsführung

Das Modul 8 „Haushaltsführung“ beinhaltet:
8.1 Einkaufen für den täglichen Bedarf
8.2 Zubereitung einfacher Mahlzeiten
8.3 Einfache (leichte) Aufräum-/Reinigungsarbeiten
8.4 Aufwendige (schwere) Aufräum-/Reinigungsarbeiten
8.5 Nutzung von Dienstleistungen
8.6 Regelungen finanzieller Angelegenheiten
8.7 Regelungen von Behördenangelegenheiten

§ 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Bei der Begutachtung sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen der außerhäuslichen Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen. Eine umfassende Beratung gehört dazu, wie auch das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans sowie sachgerechte Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung.

Fünf Pflegegrade (PG) statt drei Pflegestufen
Die Einstufung nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erfolgt ab Januar 2017 nicht mehr nach Minuten, sondern auf Grund der Gesamtwertung aller vorhandenen Fähigkeiten und der Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit.

Der Grad der Selbstständigkeit wird in den verschiedenen Lebensbereichen (Modulen) erhoben und bewertet. Selbstständigkeit liegt dann vor, wenn beispielsweise Handlungen oder Aktivitäten alleine, das heißt, ohne Unterstützung durch eine andere Person oder unter Nutzung von Hilfsmitteln durchgeführt werden können.

Bewertungskriterien bei der Haushaltsführung
– 0 Punkte = selbstständig
– 1 bis 5 Punkte = geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
Personen, die bei aufwendigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten und dem Tragen von schweren Einkäufen Hilfe benötigen, nicht aber bei den übrigen Aktivitäten.
– 6 bis 10 Punkte = erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Personen, die sich noch an leichten Haushaltstätigkeiten beteiligen können, aber keine Einkaufe oder schweren Reinigungsarbeiten durchführen können und auch ansonsten bei der Regelung finanzieller und behördlicher Angelegenheiten Unterstützung benötigen.
– 11 bis 15 Punkte = schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
Personen, die sich an hauswirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr beteiligen können, aber Dienstleistungen organisieren, finanzielle und behördliche Angelegenheiten regeln können.
– 16 bis 21 Punkte = völliger/weitgehender Selbstständigkeitsverlust

Die Unterstützung setzt jetzt früher ein. Im Pflegegrad I erhalten Menschen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben,
– eine Pflegeberatung
– allgemeine Betreuungsleistungen und
– Leistungen zur Anpassung des Wohnumfeldes, zum Beispiel, wenn eine Dusche altersgerecht umgebaut werden muss.

Monika Jansen

www.caritasnet.de

Mehr zum Thema lesen Sie in der rhw management-Ausgabe 5/2016

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