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Lebensmittelrecht: Wer trägt die Verantwortung?

Kommt es in Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen zu einem lebensmittelhygienischen Ausbruchsgeschehen ist die erste Phase der Krise oftmals von hektischer Ursachenermittlung dominiert. Die dann oft zahlreich anwesenden Experten aus Kommune, Land und Bund wollen gemeinsam mit dem Betreiber schnell die Gefahr für die Bewohner, Kunden und Mitarbeiter eingrenzen.

Armin Wolf

Armin Wolf

Nachdem die Ursache eingegrenzt ist, folgt die zweite Phase. Diese ist dann oft der Frage nach der Schadensbegrenzung und der Kommunikation nach außen gewidmet. Hat man das Gefühl, das „Gröbste überstanden“ zu haben, ereilt einen in der Regel die dritte Phase mit der Feststellung, dass ein entsprechendes Ausbruchsgeschehen auch eine rechtliche bzw. haftungsrechtliche Dimension hat. Dies erfolgt oft in Form eines Schreibens der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Kommt ein Konsument aufgrund eines gesundheitsschädlichen Lebensmittels aus einer Gemeinschaftsverpflegung zu Schaden, wirft dies verschiedene Haftungsfragen auf. Auch stellt sich die wichtige Frage, wer sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren verantworten muss.

Wer ist „Lebensmittelunternehmer“?

Diese Konsequenzen muss der Verantwortliche stets selbst tragen. Das sind zum Beispiel Bußgelder oder Geldstrafen, Haftstrafen, aber auch Eintragungen im Straf- oder Gewerbezentralregister. Es existiert eine klare gesetzliche Regelung, wonach stets der so genannte Lebensmittelunternehmer die Verantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels trägt.

Lebensmittelunternehmer sind diejenigen „Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer ist damit regelmäßig das oberste Kontrollorgan eines Unternehmens, zum Beispiel die Heimleitung. Sind weitere Leitungsebenen vorhanden, sind diese in der Regel zumindest mitverantwortlich.

Allerdings ist dies der Heimleitung und der gegebenenfalls vorhandenen weiteren Leitungsebene (der Leitung der Unternehmensgruppe) häufig nicht bewusst. Denn die Verpflegung der Gäste wird häufig als „Unterstützungsleistung“ wahrgenommen. Hier ist ein Umdenken gefordert, zumal die Lebensmittelüberwachung mittlerweile auch den großen Bereich der Gemeinschaftsverpflegung entdeckt hat.

Von: Armin Wolf

Mehr zum Thema lesen Sie in rhw management 4/2013

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