Die Wettbewerbszentrale lässt derzeit klären, ob für Desinfektionsmittel mit Aussagen wie „hautfreundlich“, „sanft zur Haut“, „hautfreundliche Produktlösung“ oder „Hautverträglichkeit“ geworben werden darf. |
Nachdem das OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.11.2022, Az. 6 U 322/21) sowie in der Vorinstanz das LG Mannheim (20.10.2021, Az. 14 O 107/21) entschieden hatten, dass diese Aussagen zulässig seien, hatte die Wettbewerbszentrale Revision eingelegt. Der BGH hat entschieden, das Verfahren auszusetzen und die Frage, ob Desinfektionsmittel mit Angaben wie „hautfreundlich“ beworben werden dürfen, dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen (BGH, Vorlagebeschluss vom 20.4.2023, Az.: I ZR 108/22). Nicht erlaubt sind (nach Artikel 72 der Biozid-Verordnung) Werbeaussagen, die hinsichtlich der Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder Umwelt oder der Wirksamkeit irreführend sind. Dazu gehören, auch nach Entscheidung des OLG Karlsruhe, in jedem Falle Aussagen wie „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ und „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“. Nach der Rechtsprechung dürfen Biozide außerdem nicht als „reine Naturprodukte“ beworben werden, selbst wenn das Biozid tatsächlich aus rein natürlichen Inhaltsstoffen besteht. Auch „ähnliche“ Hinweise sind unzulässig, wenn sie die Anwendung verharmlosen. Die Bezeichnung „Bio“ ist daher nicht erlaubt. Quelle: Newsletter des VAH |
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