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Hygienemaßnahmen versus Alltagsnormalität

von rbaumann | März 9, 2017 | Neu, Wissen-Hygiene, Wissen-Reinigung

Dezentrale Wohnformen sollen den Bewohnern ein hohes Maß an Alltagsnormalität und Wohnlichkeit bieten. Doch wie kann man das mit den rechtlichen Anforderungen an Reinigung und Desinfektion in Einklang bringen? rhw praxis sprach darüber mit der Beraterin Alice Lamers von der Unternehmensberatung aku GmbH, Bad Dürrheim.

Können Sie uns einen Überblick geben, welche rechtlichen Grundlagen im Bereich Reinigung und Hygiene bei Wohngruppen zu beachten sind und inwieweit sich diese von klassisch-strukturierten Einrichtungen mit zentraler Großküche unterscheiden?

Grundsätzlich gelten die folgenden auszugsweise genannten wichtigen rechtlichen Grundlagen im Bereich Reinigung und Hygiene für alle trägergestützten Wohnformen, vor allem in der stationären Pflege:
– Infektionsschutzgesetz (IFSG),
– Hygieneverordnung der Bundesländer (HyV),
– Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention; Infektionsprävention in Heimen (Hrsg.: RKI),
– Arbeitsstättenrichtlinie (ASR), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
– Chemikaliengesetz (ChemG),
– Biostoffverordnung (BioStoffV),
– PSA Benutzungsverordnung,
– TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen.

Aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung der einzelnen Wohnkonzepte kommen manche Verordnungen mehr oder weniger zum Tragen, dies ist auch immer Ermessenssache der zuständigen Überwachungsbehörden in den einzelnen Bundesländern. Die Lebensmittelhygieneverordnung, die VDE- und VDI-Richtlinien sowie die Gefahrstoffverordnung bekommen bei Zentralküchen nochmal ein anderes Gewicht, da hier die Maßnahmen strenger umzusetzen sind aufgrund eines höheren Risikopotenzials. Zudem gilt für den Reinigungsbereich generell die Sorgfaltspflicht gegenüber den Bewohnern einer Einrichtung sowie den Mitarbeitern. Unter dem Aspekt der Haftungspflicht und Verantwortung zur Leistungserbringung gilt die Organisationspflicht/Produzentenhaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Die RKI-Richtlinie gibt wertvolle Hinweise zum Umgang und zur Festlegung von Hygienemaßnahmen in Heimen. Hier steht vor allem die Risikoanalyse als wichtigstes Instrument für die Festlegung von Hygienemaßnahmen und -plänen im Vordergrund. Diese können in den Einrichtungen schon durch die baulichen Gegebenheiten ganz unterschiedlich sein.
Überdimensionierte und in der Praxis nicht umsetzbare Hygienekonzeptionen sollten vermieden werden.
Denn die Praxis zeigt: Ist das Konzept für die Mitarbeiter nicht nachvollziehbar, erfolgt eine unzureichende Umsetzung. Ich sehe bei meiner Beratungstätigkeit in Einrichtungen immer wieder riesige Ordner mit Hygienekonzepten, in die aber niemand schaut und die fernab jeder Realität sind. Dies kann passieren, wenn beispielsweise Hygienebeauftragte aus dem Pflegebereich für die Konzeption verantwortlich sind.

Eine Einbindung der Überwachungsbehörden vor Umsetzung von Hygienekonzeptionen ist immer ratsam, da bei speziellen Wohnformen, wie zum Beispiel Hausgemeinschaften, auch immer wieder Sonderregelungen vereinbart werden.

Wer ist grundsätzlich verantwortlich dafür, dass Reinigung und Hygiene in den Wohngruppen stimmen?

Das hängt sehr von der Organisationsstruktur der Einrichtung ab. Wie ist die Reinigung generell organisiert – zentral oder dezentral, Eigen oder Fremdvergabe? Wer übernimmt die Reinigung – die Präsenzkraft oder eine Reinigungskraft? Gibt es eine zentrale Hauswirtschaftsleitung, eine Hygienebeauftragte oder sind die Mitarbeiter der Wohngruppe dem Pflegebereich zugeordnet?

In größeren Einrichtungen oder bei Trägern mit mehreren Häusern gibt es oft einen Hygienebeauftragen, der für die Erstellung von Hygieneplänen und die generelle Überwachung und Kontrolle der Einhaltung zuständig ist.
In vielen Einrichtungen übernimmt diese Aufgabe die Hauswirtschaftsleitung oder zuständige hauswirtschaftliche Fachkraft. Es gibt aber auch Einrichtungen, in denen die Präsenzkräfte dienstrechtlich der Pflege zugeordnet sind, dann kann es auch sein, dass die Pflegedienstleitung verantwortlich ist.

Wenn es jedoch um Bereiche der Lebensmittelhygiene und der Hygiene in öffentlichen Bereichen und der Bewohnerzimmer geht, halten wir es immer für sinnvoll, die Fachaufsicht bei den hauswirtschaftlichen Fachkräften anzusiedeln, die dann auch fachlich weisungsbefugt sein sollten.

Vielen Dank für das interessante Gespräch!

Interview: Alexandra Höß

Mehr zum Thema lesen Sie in rhw praxis 1/2017

www.akugmbh.de

Foto: aku GmbH

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