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Frage des Monats – März 22: Muss Berufsbekleidung professionell gereinigt werden?

Frage:

Ich bin HWL in einer Senioreneinrichtung und dort auch Hygienebeauftragte. In unserem DRK-Kreisverband stellt sich gerade die Frage, wie mit der Bekleidung der ehrenamtlich tätigen Helfer im Sanitätsdienst umgegangen werden soll. Selbstverständlich wird die Berufsbekleidung der hauptamtlichen Rettungssanitäter und der Mitarbeiter in unserem Pflegeheim professionell desinfizierend gewaschen. Jetzt sind aktuell aber auch viele ehrenamtlich Tätige im Einsatz in Testcentern (PSA wird getragen) oder demnächst wieder verstärkt im Sanitätsdienst.

Bisher wurde die Arbeitskleidung von den Kollegen wohl persönlich zu Hause gewaschen. Jetzt wurde ich gebeten, eine Einschätzung abzugeben, ob das so bleiben darf. Aus meiner Sicht würde ich diese Kleidung in die Kategorie infektionsverdächtig einordnen und deshalb auch desinfizierend, sprich professionell, waschen. Aus TRBA 250 und DGUV-Regeln konnte ich es aber nicht so genau herauslesen.


 

Antwort vom Experten Dr. Dieter Bödeker:

Ihre Frage ist tatsächlich nicht ganz leicht zu beantworten, wenngleich es genau zu dem Thema ein recht aktuelles Gerichtsurteil zum Waschen von Arbeitskleidung aus Pflegeeinrichtungen gibt.

Die von Ihnen genannten Tätigkeiten unterliegen den Regelungen durch die Biostoff-VO. Gemäß aktueller DGUV Information 203-084 wird kontaminierte Arbeitskleidung aktuell als „Wäsche mit Infektionsgefährdung“ bezeichnet.

Die TRBA 250 (konkrete Umsetzung der Biostoff-VO) behandelt primär Vorgaben zur „Persönlichen Schutzausrüstung“. Zur dienstlich getragenen Kleidung findet sich im Kapitel Schutzkleidung folgendes:

4.2.7 Schutzkleidung
„Die ausgewählte Schutzkleidung muss die Arbeitskleidung an allen Stellen bedecken, die tätigkeitsbedingt kontaminiert werden können. (…) Wird bei Tätigkeiten, bei denen nach Gefährdungsbeurteilung keine Schutzkleidung zu tragen ist, dennoch die Arbeitskleidung kontaminiert, ist sie zu wechseln und vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu desinfizieren und zu reinigen. (…) Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden.“

Das hieße, wenn die Schutzkleidung ihren Zweck zweifelsfrei erfüllt, wird die Arbeitskleidung nicht kontaminiert und könnte somit zu Hause gewaschen werden. Und genau dieses wird in der ausführlichen Urteilsbegründung des oben genannten Gerichtsurteils in Frage gestellt.

Wenn es für Ihre Einrichtung selbstverständlich ist, die Kleidung der hauptamtlichen Mitarbeiter professionell desinfizierend zu waschen, dann sollte es für alle Mitarbeitenden, die dieselbe Tätigkeit ausführen, ebenso selbstverständlich sein.
Bitte bedenken Sie auch, dass SARS-CoV-2 der Risikogruppe III zugeordnet ist und daher auch zusätzliche Schutzmaßnahmen gemäß TRBA 250 zu etablieren sind.
Ferner ist gemäß §4 ArbSchG die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Hier geht’s zum Gerichtsurteil und den Entscheidungsgründen.

 

Die komplette Antwort (und weitere Fragen) können Sie in der rhw management 3-2022 nachlesen.

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