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Frage des Monats März 2016 – Betriebsanweisungen für Flüssigseife?

Gibt es eine Vorschrift, die Betriebsanweisungen der verwendeten Flüssigseifen und Händedesinfektionsmittel beim Produkt, also direkt neben den Wandspendern, anzubringen? In unserer Einrichtung sind mittlerweile die Wände zutapeziert. Reicht nicht ein Ordner aus, in dem alle Betriebsanweisungen des Unternehmens abgeheftet werden?

Antwort von Sascha Kühnau
In der Gefahrstoffverordnung heißt es dazu:
„§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.“
Zugänglich heißt auch im offenen Büroregal oder in einem nahe am Arbeitsplatz gelegenen Regal. Es besteht nicht die Pflicht, damit die Wände zu dekorieren. Denn diese Betriebsanweisungen werden meist nicht gelesen, wenn sie zu zahlreich oder zu klein geschrieben sind. Wichtig ist vielmehr, dass die Mitarbeiter steten Zugriff darauf haben, um im Bedarfsfall unkompliziert nachlesen zu können.

Weitere Fragen an die rhw-Experten in der Ausgabe 3/2016:
Wie muss man Lebensmittel bei Lebenspraktischem Training kennzeichnen?
Fleckenbildung nach Desinfektion – was tun?
Dürfen Wischtücher über Nacht in der Waschmaschine bleiben?
Wie lange überlebt ein MRSA-Keim?
Alle Antworten finden Sie in der rhw management-Ausgabe 3/2016

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