Nun ist es schon über ein Jahr her, dass ich Ihr rhw-Seminar zur Allergenkennzeichnung auf Speiseplänen besucht habe und die Umsetzung der LMIV in unseren Häusern ist uns auch geglückt. Jedoch kam nun das Thema „Snackautomaten“ auf. Und eigentlich bin ich mir ziemlich sicher, wenn ich die Verordnung nicht völlig missverstehe, dass Automaten von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind. Allerdings ist das Internet da sehr widersprüchlich, insbesondere dann, wenn man das Wort „Vending“ in die Suchmaske eingibt. Das verunsichert mich nun doch etwas.
Da ich die Aussage, dass der Käufer vor Kaufabschluss (wenn er das Geld einwirft und das Produkt auswählt) über den Inhalt informiert sein muss, auch sehr logisch finde, weiß ich nicht recht, was ich unserem Küchenleiter weitergeben soll. Ich möchte natürlich auch nicht, dass er von der Lebensmittelaufsicht abgemahnt wird.
Antwort von Carola Reiner
Vielen Dank für Ihre Frage.
Der Artikel 14 Abs. 1 der LMIV besagt tatsächlich Folgendes: „Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden.“ Und dieser Absatz 1 Buchstabe a besagt wiederum, dass die Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung stehen müssen. Damit wären die Automaten nicht betroffen.
Ich würde aber trotzdem auch die lose Ware, die in einem Automaten angeboten werden, ebenso deklarieren wie Lebensmittel, die auf einer Theke stehen. Meiner Erfahrung nach kommt es bei solchen Sachverhalten, bei denen es keine ganz eindeutige Klärung gibt, immer darauf an, wie die Lebensmittelüberwachung den Fall sieht bzw. wie überzeugend man seine eigene Meinung in der Diskussion anbringen kann. Hier wäre sicher die „Schildchen-Variante“ die einfachste und praktikabelste.
Einen Hinweis habe ich gefunden, nach dem es ausreicht, bei Heißgetränken aus einem Automaten die Angaben auf dem Becher zu machen (beispielsweise bei heißem Kakao „enthält Milch“). Aber dies ist ja dann ein anderer Automat, an dem Sie die Kennzeichnung sicher schon so vorgenommen haben.
Ansonsten sind natürlich alle verpackten Waren, die Sie im Automaten anbieten, wie beispielsweise Schokolade oder Müsliriegel von der Deklaration ausgenommen, da sie ja ihre Deklaration bereits auf der Verpackung tragen.
Weitere Fragen an die rhw-Experten in der Ausgabe 7-8/2015:
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Alle Antworten finden Sie in der rhw management-Ausgabe 7-8/2015