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Frage des Monats April 2015 – Gesundheitszeugnis für Erzieher?

Ich arbeite in einer Wohngruppe für essgestörte Jugendliche. Sie werden rund um die Uhr betreut, auch am Wochenende. Für die Nahrungszubereitung bin ich zuständig. Am Wochenende bereiten die diensthabenden Kollegen die Essen für die Bewohner zu – Erzieher und Sozialpädagogen. Müssen diese Kollegen ein Gesundheitszeugnis vorweisen?

Antwort von Sascha Kühnau

Auch die Kolleginnen, die am Wochenende die Verpflegung sichern, haben unmittelbaren Umgang mit Lebensmitteln und brauchen eine Erstbelehrung über die Tätigkeitsverbote im Lebensmittelbereich nach §§42f IFSG (kompletter Gesetzestext im Internet).

Im §43 steht dazu:

„(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie

  1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
  2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind …“

Zu den bezeichneten Tätigkeiten gehören das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wie Fleisch, Fleischerzeugnisse, Eiprodukte, Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate.

Dies geschieht bei Ihnen in einer sonstigen Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung.

 

Weitere Fragen an die rhw-Experten in der Ausgabe 4/2015:
Darf man täglich mehr als zehn Stunden arbeiten?
Problem Inkontinenz-Wäschesäcke
Alle Antworten finden Sie in der rhw management-Ausgabe 4/2015

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