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Expertenfrage des Monats Oktober 2019

von rbaumann | Sep. 18, 2019 | Expertenrat, Neu

Benötigen HBLs eine regelmäßige Unterweisung?
Ich bin HBL in einem Wohnheim für Menschen mit geistigen und körperlichen Behinderungen. In unserem Verbund haben wir sechs Standorte mit Wohnhäusern. Infektionsschutzbelehrungen und Hygieneschulungen führen wir HBLs nach eigener Vorbereitung durch....

... In einer letzten Gremienbesprechung kam die Frage eines Vorgesetzten auf, ob auch wir HBLs eine nachweisliche, regelmäßige Unterweisung zu Infektionsschutz und Hygiene benötigen (also ob es dazu eine Vorschrift gibt)? Oder ob unsere Ausbildung ausreichend ist?

Antwort von Dr. Dieter Bödeker
Belehrungen zum Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot, sind gemäß § 43 Infektionsschutz-gesetz für Personen vorgeschrieben, die bestimmte, in § 42 IfSG genannte Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen (gilt auch für Bedarfsgegenstände), oder wenn sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Erstbelehrungen sind vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchzuführen. Die sogenannten Folgebelehrungen sind durch den Arbeitgeber durchzuführen. Wer dazu qualifiziert ist, wird im IfSG nicht näher ausgeführt.
Der Gesetzeskommentar (Bales, Baumann, Schnitzler, Kohlhammer Verlag) führt jedoch aus, dass die Personen die Belehrung durchführen dürfen, die sich auf eine durchzuführende Belehrung im Sinne der §§ 42 und 43 IfSG vorbereitet haben.
Interessanterweise stammt der derzeit aktuellste Kommentar aus dem Jahr 2003. Das IfSG wurde seitdem jedoch zweimal, zum Teil wesentlich, verändert. Der aktualisierte Kommentar – notwendig zum Verständnis bestimmter Passagen – soll jedoch voraussichtlich erst im September 2019 (Foto) erscheinen.
Leider geht aus der Fragestellung nicht hervor, welche Infektionsschutz- und Hygiene-Unterweisungen gemeint sind und (...).
Schulungen zu Routinemaßnahmen und zu Maßnahmen, wie sie zum Beispiel bei einem Ausbruch von Magen-Darm-Infektionen zu ergreifen sind, kann und darf aus meiner Sicht derjenige durchführen, der die Maßnahmen konzipiert hat und der die Evaluierung des Hygieneplans betreut. In der Regel sind dies die Hygienebeauftragten der Einrichtung, die einen entsprechenden Grundkurs absolviert haben und die in regelmäßigen Abständen (mindestens alle zwei Jahre) eine Fortbildung zum Thema Hygiene besucht haben. (...)

Die gesamte Antwort lesen Sie in der aktuellen rhw management-Ausgabe 10/2019.

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