Über 2,5 Jahre gelang es Deutschland nicht, für die im Dezember 2014 in Kraft getretene EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) eine nationale Verordnung durchzusetzen. Bislang gab es hierzu nur eine vorläufige nationale Durchführungsbestimmung (wir berichteten mehrfach unter dem Stichwort „Allergenkennzeichnung“).
Doch am 13. Juli 2017 trat nun die endgültige Durchführungsverordnung (LMIVAV) in Kraft – mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Durchführungsverordnung (LMIVAV) wurde im März 2017 vom Bundeskabinett beschlossen und fand am 12. Mai 2017 auch die Zustimmung des Bundesrates und trat am 13. Juli 2017 in Kraft. Mit der neuen 18-seitigen Verordnung zur Anpassung nationaler Vorschriften an die LMIV (LMIVAV) sollen diverse nationale Rechtsverordnungen an die Vorgaben der LMIV angepasst oder aufgehoben werden. Zugleich werden in Form der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzende Durchführungsvorschriften für Deutschland erlassen, die besonders die Kennzeichnung loser Ware betreffen. Auch Verkehrs- und Abgabeverbote sowie Sanktionsvorschriften werden darin geregelt, beispielsweise die Unterscheidung, wann eine Straftat (§ 6.2.) und und wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt (§ 6.3).
Stichwort Allergene: Bei Lebensmitteln, die über Automaten abgegeben werden, können die erforderlichen umfangreichen Pflichtangaben auf einem Schild am oder beim Automaten gekennzeichnet werden. (Quellen: Newsletter der Gesa Hygienegruppe, Bundesanzeiger sowie Hygiene-Netzwerk)
Mehr zum Thema mit allen Paragrafen und Änderungen im Detail lesen Sie in rhw management 7/8-2017.
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