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Die neue CLP-Verordnung: was ändert sich?

Die EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (CLP-Verordnung) ist für Gemische wie Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel ab 1. Juni 2015 verbindlich anzuwenden. Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass Mitarbeiter zu den neuen Gefahrenpiktogrammen, Signalwörter sowie Gefahren- und Sicherheitshinweisen geschult werden müssen. Außerdem müssen Betriebsanweisungen aktualisiert und angepasst werden.

Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel spielen im beruflichen Alltag in hauswirtschaftlichen Abteilungen von Alten- und Pflegeheimen, Kindertagesstätten sowie in Hotellerie und Gastronomie eine wichtige Rolle: Sie sind wirksame Helfer für hygienisch reine Textilien und sorgen für glänzendes Geschirr sowie saubere Böden und streifenfreie Oberflächen.

Wesentliche Voraussetzung für gute Ergebnisse und eine für Mensch und Umwelt sichere Anwendung sind dabei die Beachtung der Gefahren- und Sicherheitshinweise sowie der Dosierempfehlungen. Waren bisher orangefarbene Gefahrensymbole bekannt, so werden diese bis zum 1. Juni 2015 durch neue, rot umrandete Gefahrenpiktogramme ersetzt.

Die Änderungen gehen auf das „Global harmonisierte System“ (Global Harmonized System, GHS) zurück, das die Vereinten Nationen beschlossen haben. Es wird nun in der Europäischen Union umgesetzt, damit Verbraucher innerhalb von Europa einheitlich über mögliche Gefahren informiert werden. Auch Produkte, deren Rezepturen sich nicht geändert haben, müssen mit den neuen Piktogrammen gekennzeichnet werden. Außerdem kann es sein, dass Produkte gekennzeichnet sind, bei denen dies bisher nicht der Fall war.

Über GHS und CLP
Durch die weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sollen die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei der Herstellung, Verwendung und beim Transport von chemischen Stoffen und Gemischen reduziert werden. Bislang war es möglich, dass ein und derselbe Stoff in einem Staat als gesundheitsschädlich, in einem anderen hingegen als giftig eingestuft wurde und in einem dritten wiederum gar nicht kennzeichnungspflichtig war.

Bereits im Jahr 1992 wurde das GHS auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro beschlossen, in den Folgejahren durch zuständige Gremien der UN und OECD erarbeitet und im Dezember 2002 in seiner ersten Fassung, dem sogenannten Purple Book, verabschiedet. Seitdem wird es kontinuierlich erweitert und verbessert und erscheint alle zwei Jahre in aktualisierter Fassung.

Um das GHS in europäisches Recht umzusetzen, trat am 20. Januar 2009 die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Kraft, die sogenannte CLP-Verordnung. Die Abkürzung CLP steht für den englischen Titel der Verordnung „Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures“.

Die beiden für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem als rechtliche Basis wirksamen europäischen Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) sowie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) werden zum 1. Juni 2015 aufgehoben. Für die Umstellung auf die neue Regelung wurden lange Übergangsfristen vorgesehen: Die CLP-Verordnung ist für Stoffe seit dem 1. Dezember 2010 und für Gemische wie Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel ab dem 1. Juni 2015 verbindlich anzuwenden.

Um einen fließenden Übergang vom alten zum neuen System zu ermöglichen, ist der Verkauf von Produkten, die vor diesen Stichtagen hergestellt und nach den bisherigen Vorschriften gekennzeichnet sind, jeweils zwei Jahre länger möglich. Bis zum Ende der Übergangsfristen ist somit ein Inverkehrbringen sowohl mit der früheren EU- als auch mit der neuen GHS-Kennzeichnung möglich.
Jochen Schürken

Mehr zum Thema lesen Sie in der rhw management-Ausgabe 5/2015

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