Am 25. Mai 2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten. Mit ihr endet ebenfalls der Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Doch auch nach diesem Datum bleibt es wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen.
Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Den rechtlichen Rahmen hierfür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit „branchenspezifischen Konkretisierungen“ für Betriebe und Einrichtungen flankiert.
Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebern nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
„Arbeitgeber müssen auch weiterhin beurteilen, welche Gefährdung durch das Virus in ihrem Betrieb oder in ihrer Einrichtung noch besteht“, sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV. „Maßstab hierfür kann zum einen die aktuelle Lage in der Region sein. Zum anderen spielt auch die Tätigkeit eine wichtige Rolle.“ Vor allem auch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Mit Blick auf die noch ungewisse Situation später im Jahr rät die gesetzliche Unfallversicherung den Betrieben, sich auf eine mögliche neue Infektionswelle vorzubereiten. „Masken vorzuhalten und größere Zusammenkünfte vorausschauend zu planen sind einfache Mittel, um im Herbst gegebenenfalls schnell auf eine rasche Verschlechterung der Infektionslage reagieren zu können“, so Dr. Hussy. Ein entsprechendes Vorgehen minimiert nicht nur das Risiko einer Störung des betrieblichen Ablaufs, sondern verhindert letztlich auch die Gefahr plötzlich anfallender Kosten.
Weitere Informationen in Form einer FAQ-Liste kündigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) auf seiner Website an.