Ordnet der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung und das Wechseln der Kleidung in der Einrichtung an, muss er den Mitarbeitern die Zeit für das Umkleiden und für Wege von der Umkleide zum Arbeitsplatz als Arbeitszeit bezahlen, so das Bundesarbeitsgericht. Dabei gelte die individuell benötigte Zeit, eine Pauschalierung sei unzulässig.
„Das Urteil gilt nur für den individuellen Fall der bei einem Krankenhaus angestellten klagenden OP-Schwester. Dennoch werden sich viele Arbeitgeber an dieser Entscheidung orientieren, da das BAG allgemeine Rechtssätze aufstellt und abweichende Entscheidungen in anderen Fällen (bei gleicher Rechtslage, nämlich der Anwendung des Arbeitszeitgesetzes und fehlenden speziellen tarifvertraglichen Regelungen) nicht zu erwarten sind“, konstatiert Peter Schmitz von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Schmitz geht von der Übertragbarkeit der Gerichtsentscheidung auf Hauswirtschaftskräfte, die in Gesundheitseinrichtungen arbeiten, aus, „weil diese aus hygienischen Gründen ihre Kleidung nicht schon zuhause anlegen dürfen.“ Das meint auch die Hauswirtschafts-Expertin Carola Reiner im Interview (Seite 18). Sie berät seit 1997 Alten- und Pflegeeinrichtungen und weitere Gesundheitseinrichtungen.
Von: Sigrid Daneke
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