Zur Frage, ob eine Hauswirtschafterin im Bundesland Baden-Württemberg als Einrichtungsleitung angestellt werden kann, äußert sich das zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg folgendermaßen:
„Unseres Erachtens erfüllt eine Hauswirtschafterin die in § 3 Abs. 3 Nr. 3 LPersVO definierte Anforderung „Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen“. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Weiterbildung zum „Meister in der Hauswirtschaft“ absolviert wurde oder nicht.
Ergänzend kann bestätigt werden, dass nach hiesiger Auffassung die in Nr. 2 der Anlage 1 zur LPersVO genannten Fachkräfte unter den Begriff „Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen“ iSv § 3 Abs. 3 Nr. 3 LPersVO fallen. Auch wenn die sprachliche Differenzierung in § 3 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 LPersVO zwischen „Gesundheits- und Sozialwesen“ und „Gesundheits- oder Sozialwesen“ bei reiner Wortlautauslegung anderes nahelegt, war es Ziel des Verordnungsgebers, einer Vielzahl von Berufsgruppen aus dem Bereich des Gesundheits- und/oder Sozialwesens den Zugang zur Einrichtungsleitung zu eröffnen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 LPersVO erfüllt sind. Wir legen den Wortlaut des Verordnungstextes („und“) nicht einschränkend, sondern – wie in der Begründung – erweiternd aus. Damit können jedenfalls alle Fachkräfte nach Nr. 2 der Anlage 1 zur LPersVO als Fachkräfte im Gesundheits- und Sozialwesen betrachtet werden.“
Dazu gehören also auch aus dem Bereich Hauswirtschaft:
– Haus- und Familienpfleger*innen
– Dorfhelfer*innen
• Hauswirtschafter*innen (und damit auch HBL, Meisterin etc.)
• Fachhauswirtschafter*innen
– Ökotrophologinen und Ökotrophologen.