Wie im Artikel „Zwischen Normalität und Hygienesicherheit“ in rhw management 1/2013 detailliert ausgeführt wurde, muss vor der Wäscheversorgung in einer Risikoanalyse erfasst werden, welches Hygienerisiko bei dem jeweils gegebenen Kundenklientel gegeben ist. Die Gefährdung der Infektionsübertragung ist vor allem von der Immunstärke der Kunden abhängig.
Ziel des desinfizierenden Waschens ist, dass keine Infektionen durch die Wäsche weiter verbreitet werden. Um dies zu erreichen, müssen die eingesetzten Verfahren nachweislich wirksam sein. Um dies nachzuweisen, ist es möglich, sich vom Hersteller zwei unabhängige Gutachten über die Wirksamkeit des jeweiligen Verfahrens mit den Rahmenbedingungen in Kopie geben zu lassen.
Alternativ kann belegt werden, dass die Verfahren nach einer Europäischen Norm (EN) erfolgreich geprüft wurden. Verfügt das Waschverfahren über eine VAH-Listung (Verbund angewandter Hygiene, früher DGHM Liste ‑ Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie), so ist die Wirksamkeit in Prävention und Bekämpfung nachgewiesen worden. Dabei ist zu beachten, dass der Listungsprozess teilweise längere Zeit in Anspruch nimmt und mit wesentlichen Kosten für die Hersteller verbunden ist. Das ist bei neuen Produkten zu erkennen, wenn sie als „zur Listung nach VAH angemeldet“ deklariert sind.
Gelistete Verfahren nicht vorgeschrieben
Gesetzlich ist es nicht verpflichtend vorgeschrieben, gelistete oder geprüfte Verfahren zu nutzen. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht ist es jedoch empfehlenswert, um im Haftungsfall nachzuweisen, dass ein wirksames Verfahren zur Wäschedesinfektion benutzt wurde.
Herrscht im hauswirtschaftlichen Dienstleistungsbetrieb eine epidemisch verlaufende Infektion, so kann das jeweils zuständige Gesundheitsamt eine Entseuchung anordnen. Nur in diesem Fall dürfen ausschließlich RKI-gelistete Verfahren eingesetzt werden. Diese Liste ist mit ihren Nachträgen unter der Internetseite des Robert Koch-Instituts (www.RKI.de) jederzeit einsehbar. Diese Verfahren sind für extreme Desinfektionsbedarfe geprüft. Die Dosiervorschriften liegen teilweise um das Dreifache höher als die Dosiervorschriften für die VAH-Listung. Für die standardmäßige prophylaktische Desinfektion sind sie unnötig faserbeanspruchend und kostenintensiv. In der Praxis gibt es immer wieder Waschmittelvertreter, die aus Gründen der Umsatzsteigerung behaupten, dass die meist wesentlich höheren Dosiervorschriften nach RKI-Listung für den normalen Arbeitsalltag notwendig wären.
Von: Sascha Kühnau
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