rhw-management-hauswirtschaft.9/2024

Allergenkennzeichnung: „Mündliche Information schafft Unsicherheit“

Der Bundesrat hat am 28. November 2014 beschlossen, wie in Zukunft Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, gekennzeichnet werden sollen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert den Beschluss als deutlichen Rückschritt.

„Die ab 13. Dezember 2014 verpflichtende Kennzeichnung bei loser Ware muss verbraucherfreundlicher ausgestaltet werden“, fordert Sophie Herr, Leiterin des Teams Lebensmittel beim vzbv. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weicht in seinem Entwurf von dem bisherigen Grundsatz ab, dass es für diese Waren – wie auch für verpackte Lebensmittel – in der Regel schriftliche Informationen zu enthaltenen Allergenen geben soll.

Stattdessen wird nun nicht mehr nur in Ausnahmefällen, sondern in der Regel, die Möglichkeit der mündlichen Information zugelassen. In diesem wesentlichen Punkt fällt der Bundesratsbeschluss hinter den Entwurf vom Juli 2014 zurück.

„Der Allergiker hat jedoch weiterhin das Recht, auf Nachfrage schriftliche Informationen einzusehen“, ordnet Dr. Elke Jaspers, Mikrologos GmbH und rhw-Referentin beim 12. rhw-Hygieneforum, diese Aussage vom vzbv ein.

Schulungspflicht für Personal in Gastronomie und Handel

Der vzbv fordert eine Schulungspflicht für das Personal in Gastronomie und Handel zu allergenen Zutaten und Verarbeitungsstoffen. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil eines gehobenen Schutzniveaus für betroffene Verbraucher. Auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der von Allergien und Unverträglichkeiten betroffenen Verbraucher sieht der vzbv gefährdet.

Dokumentation für allergene Stoffe auch für Verbraucher

An anderer Stelle wurde nachgebessert: Die Bundesregierung ist der Forderung des vzbv nachgekommen, dass eine Dokumentation über enthaltene allergene Stoffe nicht nur der Lebensmittelüberwachung, sondern auch Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden soll. Bedauerlicherweise wird dies nach dem aktuellen Verordnungsentwurf nur auf Nachfrage der Fall sein. Zudem macht der Verordnungsentwurf keine genauen Vorgaben, wie eine solche Dokumentation für den Verbraucher verständlich aufgearbeitet sein soll. Hier wäre ein Leitfaden für die Unternehmen hilfreich, um eine einheitliche Form der Dokumentation zu erreichen und Verbrauchern einen schnellen Überblick zu ermöglichen.

(Quelle: vzbv)

 

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