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Allergene und LMIV: „Mündlich, nein danke!“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) lehnt eine rein mündliche Information zu Allergenen ab. Er fordert, dass Informationen auch bei losen Waren in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden müssen und für den Verbraucher auf Wunsch einsehbar sein sowie für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen (im Entwurf sind es zwei) aufbewahrt werden.


§ 4 Absatz (5) Satz 2 und 3 Entwurf-LMIDV legen die „Abgabe des Lebensmittels“ als den spätesten Zeitpunkt fest, zu dem der Verbraucher die Information zu den im Lebensmittel enthaltenen Allergenen erhalten soll. Aus Sicht von vzbv und Verbraucherzentralen muss die Angabe dahingehend konkretisiert werden, dass die Information in jedem Fall vor Vertragsschluss dem Verbraucher zugänglich ist.

 

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3. Möglichkeit einer rein mündlichen Information

Die in § 4 Absatz (5) Satz 1 Nr. 3 Entwurf-LMIDV aufgeführte Möglichkeit einer rein mündlichen Information unter bestimmten Voraussetzungen sehen vzbv und Verbraucherzentralen aus verschiedenen Gründen als kritisch an.
Zunächst ist eine mündliche Auskunft aus Verbrauchersicht grundsätzlich abzulehnen. Im regulären Betriebsablauf von Handel und Gastronomie gefährdet eine hohe Anzahl potenzieller Fehlerquellen – etwa eine unzureichende oder fehlende Kommunikation zwischen Küchen- und Bedienpersonal oder Backstuben- und Verkaufspersonal – die Richtigkeit der Information, die an den Verbraucher gegeben wird. Es kann daher nicht in jedem Fall von der fehlerfreien Auskunftsfähigkeit des Personals in der Praxis ausgegangen werden.

 

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Auch die in Absatz (5) genannten Voraussetzungen für eine mündliche Auskunft sind aus Sicht von vzbv und Verbraucherzentralen zu kritisieren:

 

 

Die Begriffe „üblicherweise verwendete Rezeptur“ und „abweichende Rezeptur“ sind unzureichend definiert. Es ist zu befürchten, dass der vorhandene Interpretationsspielraum zu weiten Ausnahmen, etwa im für Allergiker risikobehafteten Gastronomie- und Bäckereibereich führt, und so ein ungenügender Schutz für betroffene Verbraucher entsteht. In diesen Bereichen ist eine häufige Abweichung von der üblicherweise verwendeten Rezeptur aufgrund von täglich wechselnden Rohstofflieferungen realistisch. Somit wäre eine mündliche Information in diesen Bereichen leicht zu rechtfertigen.

 

 
– Darüber hinaus kann die Möglichkeit einer mündlichen Information bei Abweichungen von handwerklichen Rezepturen zu Irritationen bei Verbrauchern führen. Verbraucher können nicht wissen, welche der Lebensmittel in ein und derselben Verkaufsstätte handwerklich hergestellt wurden und welche nicht. Somit ist für Verbraucher nicht ersichtlich, ob für ein Produkt keine schriftliche Information bereitsteht, weil darin keine Allergene enthalten sind, oder weil es sich um ein nach handwerklicher Rezeptur hergestelltes Produkt handelt.

 

 
– Auch der Begriff „am Tag nach der Herstellung“ sollte besser definiert werden, so dass Vorgänge wie das einfache Auftauen von vorgefertigten Produkten hiervon ausgeschlossen sind.

 
– Eine nur mündliche Auskunftspflicht gegenüber dem Verbraucher erschwert ihm den Nachweis einer mangelhaften Information. Es sollte auch im Interesse der Unternehmen sein, eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers dokumentieren zu können.

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